Umgangsrecht – geregelte Beziehung zu den Kindern
Kinder besitzen Umgangsrecht mit den Eltern
Sorgerecht und Umgangsrecht sind nicht miteinander zu verwechseln. Das Sorgerecht eines gemeinsamen Kindes steht verheirateten Eltern gemeinsam zu. Und zwar ab Geburt des Kindes. Es ist verbunden mit dem Recht – und der Pflicht – der Sorgeberechtigten, Entscheidungen der Lebensführung zu treffen. Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht. Und umgekehrt.
Daraus folgt: Unabhängig von der Sorgeberechtigung besitzen beide Elternteile ein Umgangsrecht mit ihren Kindern. Auch dabei gilt der Umkehrschluss: Kinder besitzen grundsätzlich ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen – ganz gleich, ob eine Sorgeberechtigung besteht oder nicht. Relevant wird das Umgangsrecht in zwei konfliktbehafteten Situationen:
- Die verheirateten Eltern trennen sich: Mit der Scheidung ist das Umgangsrecht des ehelichen Kindes mit dem Elternteil zu regeln, das nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat.
- Die nicht verheirateten Eltern trennen sich: Dem Gesetz zufolge steht dem biologischen Vater ein Umgangsrecht mit dem nicht-ehelichen Kind zu.
Eindeutige Regelung des Umgangsrechts
Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „Umgang des Kindes mit den Eltern“. Es ist grundsätzlich im Interesse des Kindeswohls zu verstehen:
„(1) Das Kind hat das Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Damit steckt der Gesetzgeber den Rahmen ab und ahnt das Konfliktpotenzial, das dieser Regelung innewohnt. Im Folgenden wird er konkreter:
„(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.“
Dadurch beabsichtigt der Gesetzgeber, Kinder zum Punkt der Auseinandersetzung beider Elternteile werden zu lassen und fügt hinzu:
„(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der […] geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht […] dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). […]“
Damit trägt der Gesetzgeber dem Kindeswohl Rechnung und bemisst dem Umgangsrecht bewusst eine sehr hohe Bedeutung zu. In der folgenden Passage skizziert der Gesetzgeber breite Handlungsalternativen.
„(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder aus Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. […]“
Umgangsrecht – Kontakt mit beiden Elternteilen halten
Das Erfahrungsbild unserer Kanzlei zeigt, dass sich Konfliktfälle sorgeberechtigter Eltern im Trennungsfall vielfach lösen lassen, wenn ein Elternteil auf sein Sorgerecht verzichtet. Im Gegenzug kann dieser Elternteil dann ein umfassendes Umgangsrecht eingeräumt werden. Regelungen wie diese zahlen auf den Bedeutungsgehalt der gesetzlichen und der individuellen Situation ein. Die emotionale Bedeutung für die Situation der Eltern und des Kindes sollten nicht unterschätzt werden. Grundsätzlich zielen alle Maßnahmen des Umgangsrechts auf das Wohl des Kindes ab. Konkret bedeutet dies die Sicherstellung des Umgangs mit jedem seiner Elternteile.
Möglichkeiten des Umgangsrechts im Gespräch erörtern
Die Regelung des Umgangsrechts ist eine hochemotionale Angelegenheit, die fachlicher Betreuung und Beratung bedarf. Das lehren die Erfahrungen, die wir in unserer Kanzlei seit vielen Jahren gemacht haben. Wie wird eine vernünftige Umgangsregelung gefunden, eventuell kann sogar ein Wechselmodell angestrebt werden? Das Kind und der andere Elternteil haben das Recht auf regelmäßigen Umgang miteinander, selbst dann, wenn der erste Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahestehen, anzubahnen, aufrecht zu erhalten und zu fördern. Was ist zu tun, wenn das Umgangsrecht erschwert oder sogar verweigert wird? All diese Fragen beantworten wir in einem gemeinsamen Gespräch. Als Fachanwälte für Familienrecht erarbeiten wir eine Umgangsregelung und lassen diese gerichtlich festhalten. Gerne beraten wir Sie als Experten für Umgangsrecht und helfen Ihnen gerne weiter.