Umgangsregelung finden für Mutter, Vater und Kind
Trennt sich ein Paar mit Kind, stellt sich früher oder später die Frage nach der Umgangsregelung. Eine solche sollten beide Elternteile im ersten Schritt selbst versuchen, abzuschließen. Schließlich gibt es kein Gesetz, das ein bestimmtes Modell oder eine zeitliche Regelung vorgibt.
Die zu treffende Umgangsregelung basiert auf dem Umgangsrecht, welches lediglich sicherstellen soll, dass das Kind nach der Trennung mit beiden Elternteilen Kontakt halten kann. Das gilt übrigens auch für weitere wichtige Bezugspersonen, zum Beispiel die Großeltern.
Können sich die Eltern partout nicht einigen, wird die Umgangsregelung auf Antrag vom Familiengericht festgelegt.
Doch soweit sollten Sie es gar nicht kommen lassen. In unserer Kölner Kanzlei für Familienrecht machen wir immer wieder die Erfahrung: Bei juristischen Streitigkeiten werden Kinder stärker in Mitleidenschaft gezogen als es den Eltern im Eifer des Gefechts oft bewusst ist.
Vor allem jedoch geht es bei Fragen des Umgangsrecht immer primär um das Wohl des Kindes. Und dazu gehört auch das vorrangige Streben nach einer Lösung, an deren Ende das Kind nicht zwischen zwei Stühlen und zwei verfeindeten Eltern sitzt.
1001 Möglichkeiten den Umgang zu regeln
Damit eine solche harmonische Umgangsregelung gelingt, gibt es glücklicherweise eine Vielzahl an Möglichkeiten und Modellen zur Ausgestaltung.
Eine klassische und bewährte Umgangsregelung sieht dabei so aus: Das Kind verbringt jedes zweite Wochenende mit dem anderen Elternteil und zusätzlich einen Nachmittag unter der Woche. Dazu kommt die halbe Ferienzeit – also die schulfreien oder kindergartenfreien Tage. In den Sommerferien ist das Schulkind dann jeweils drei Wochen bei der Mutter und ebenso lange beim Vater
Aber es gibt 1001 Möglichkeiten, den Umgang zu regeln.
Checkliste Umgangsvereinbarung – das alles sollten Sie regeln.
Bevor Sie versuchen, eine Umgangsvereinbarung zu treffen, macht es Sinn, sich die zu regelnden Punkte vor Augen zu führen. Nur wenn sich alle Beteiligten über das Ausmaß des Unterfangens und ihre unterschiedlichen Bedürfnisse im Klaren sind, kann eine dauerhafte Lösung gelingen.
Vergegenwärtigen Sie sich dabei insbesondere folgende Punkte, die einer Regelung bedürfen:
- An welchem Ort findet der Umgangskontakt statt?
- Wer hat das Umgangsrecht unter der Woche und am Wochenende?
- Wie ist die Umgangsregelung in den Ferien, an Feiertagen und am Geburtstag?
- Wie lauten die gemeinsamen Erziehungsziele?
- Wer, außer den Eltern, hat noch Kontakt zum Kind?
- Wer bringt das Kind zur Kita, zur Schule, zum Sport und zu weiteren Terminen? Und wer holt es ab?
- Wie teilten Sie sich die Kosten für die Schule, Klassenfahrten, notwendige Kleidung, Musikunterricht, Sportverein, Geburtstagsfeiern und ähnliches auf?
- Wie werden Streitigkeiten über die Umgangsvereinbarung geregelt?
- Und schlussendlich: In welchen Abständen wird die Umgangsvereinbarung überprüft?
Umgangsvereinbarung regelmäßig überprüfen
Kinder wachsen, verändern sich. Und mit ihnen auch die Anforderungen an den getrennten und idealerweise doch Hand in Hand gehenden Umgang mit beiden Eltern.
Es macht daher Sinn, die ursprünglich getroffene Umgangsregelung in regelmäßigen Abständen auf den Prüfstand zu stellen. Entspricht die Vereinbarung noch dem Alter, dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen meines Kindes? Gibt es vielleicht mittlerweile eine praxistauglichere Lösung?
Idealerweise verpflichten sich beide Elternteile schriftlich und verbindlich, ihre Umgangsvereinbarung wiederkehrend zu überprüfen.
Das Familiengericht – wenn sich beide Eltern nicht einigen können
Können sich die Eltern über den Umgang nicht einigen, hilft oft der Gang zum Jugendamt. Die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fungieren als neutrale Vermittler und Berater und handeln ausschließlich zum Kindswohl.
Ist auch dieser Schritt erfolglos, kann sich der umgangsberechtigte Elternteil an das Familiengericht wenden und einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen.
Auch das Gericht richtet sich hierzu vorab an das Jugendamt, welches sich mit beiden Eltern austauscht und für das Gericht einen Bericht erstellt. Gelegentlich wird auch noch ein kinderpsychologisches Gutachten beauftragt, bevor es zu einer endgültigen Entscheidung kommt.
Das Gericht ist dabei verpflichtet, auch kleinere Kinder ab drei Jahren persönlich anzuhören und ihre Wünsche zu erfassen. Für die Kleinen stellt dies oft eine hohe psychische Belastung dar. Grundsätzlich raten wir als Fachanwälte für Familienrecht auch deswegen allen zerstrittenen Eltern, sich beim Thema Umgangsregelung außergerichtlich zu einigen.
Ist dies nicht möglich, so helfen wir unseren Mandantinnen und Mandanten, deren Interessen bestmöglich durchzusetzen. Und dies mit der geringstmöglichen Belastung für Ihr Kind.